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Trefferliste für 'seeschiffen'
Dokument 171 - 180 von 226 Treffer,
je mehr
, umso höher die Genauigkeit.
- § 73 AMG - Einzelnorm



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und ausschließlich zum Gebrauch oder Verbrauch der durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind, 8. zum Gebrauch oder Verbrauch auf Seeschiffen bestimmt sind und an Bord der Schiffe verbraucht werden, 9. als Proben der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der ...
- § 29 EnFG - Einzelnorm



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selbst verbraucht wird, und 5. nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird. (2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ...
- § 9f SeeAufgG - Einzelnorm



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Erlaubnisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden. Es soll gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbungen um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung sowie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse erleichtern. Darüber hinaus wird das Seeleute ...
- § 2 AHStatG - Einzelnorm



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Zu den besonderen Waren gehören insbesondere: 1. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, 2. Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, der als Verbrauchsgut an Bord von Seeschiffen und Luftfahrzeugen geliefert wird, 3. Meeresprodukte, 4. Waren für und von Einrichtungen auf hoher See, 5. Erdgas, das durch fest installierte ...
- § 2.04 MoselSchPV - Einzelnorm



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Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die ...
- § 20.15 BinSchStrO - Einzelnorm



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und folgende Angaben machen: a) Schiffsgattung; b) Schiffsname; c) Standort, Fahrtrichtung; d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; e) Tragfähigkeit; f) Länge und Breite des Fahrzeugs; g) Art, Länge und Breite des Verbandes ...
- § 9 KrWaffKontrGDV 2 - Einzelnorm



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. (7) Wer Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes für einen anderen befördert oder Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen befördert oder im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Niederlassung hat, ist nicht verpflichtet, ...
- § 2.05 MoselSchPV - Einzelnorm



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des Fahrzeugs zulässig. 3. Wird die Nummer des Schiffsattests geändert, findet Nummer 2 keine Anwendung mehr. 4. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nur ausnahmsweise auf der Mosel fahren. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
- SGB 7 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis



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- Inhaltsübersicht RheinSchPersV - Einzelnorm



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§ 19.05 Nichterfüllung des Ausrüstungsstandards nach § 19.01 § 19.06 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge § 19.07 Mindestbesatzung von Seeschiffen § 19.08 Mindestbesatzung von Kanalpenichen § 19.09 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen § 19.10 Ausnahme Teil IV Übergangsbestimmungen Kapitel ...
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