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Trefferliste für 'frauen'
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- § 1 BzKJBGebV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DER BUNDESZENTRALE FÜR KINDER- UND JUGENDMEDIENSCHUTZ (BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG BUNDESZENTRALE FÜR KINDER
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- § 2 BzKJBGebV - Einzelnorm



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- § 3 BzKJBGebV - Einzelnorm



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- Anlage BzKJBGebV - Einzelnorm



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- § 11 MuSchG - Einzelnorm



... BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 11 UNZULÄSSIGE TÄTIGKEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR SCHWANGERE FRAUEN (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem ...
- § 12 MuSchG - Einzelnorm



... BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 12 UNZULÄSSIGE TÄTIGKEITEN UND ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR STILLENDE FRAUEN (1) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß ...
- § 23 KitaFinHG - Einzelnorm



... FÜR KINDER § 23 QUALIFIZIERTES MONITORING; BERICHTSPFLICHTEN; ABSCHLUSSBERICHT (1) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu den Stichtagen 31. Dezember 2019, 31. Dezember 2020, 31. Dezember 2021 und 30. Juni 2023 über die Anzahl der bewilligten und zusätzlich ...
- § 15 MuSchG - Einzelnorm



... BEI DER ARBEIT, IN DER AUSBILDUNG UND IM STUDIUM (MUTTERSCHUTZGESETZ - MUSCHG) § 15 MITTEILUNGEN UND NACHWEISE DER SCHWANGEREN UND STILLENDEN FRAUEN (1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie ...
- § 53 PflAPrV - Einzelnorm



... -AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - PFLAPRV) § 53 MITGLIEDSCHAFT IN DER FACHKOMMISSION (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit berufen gemeinsam im Benehmen mit den Ländern bis zu elf Expertinnen und Experten zu Mitgliedern der Fachkommission ...
- § 6 ContStifG - Einzelnorm



... mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Stellvertretung ist zulässig. Drei Mitglieder werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannt. Zwei weitere Mitglieder ...
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