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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TEXTILGESTALTER UND ZUR TEXTILGESTALTERIN IM HANDWERK*) § 4 AUSBILDUNGSRAHMENPLAN, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten ...
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