zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM UMWELTTECHNOLOGEN FÜR ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNG UND ZUR UMWELTTECHNOLOGIN FÜR ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNG * (ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNGSUMWELTTECHNOLOGEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - ABWUTECHAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN * (GLASAPPARATEBAUER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - GLASAPPAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM GLASAPPARATEBAUER UND ZUR GLASAPPARATEBAUERIN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BUCHHÄNDLER UND ZUR BUCHHÄNDLERIN*) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BEHÄLTER- UND APPARATEBAUER UND ZUR BEHÄLTER- UND APPARATEBAUERIN* (BEHÄLTER- UND APPARATEBAUERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - BEHAPPBAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BEHÄLTER- UND APPARATEBAUER UND ZUR BEHÄLTER- UND APPARATEBAUERIN* (BEHÄLTER- UND APPARATEBAUERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - BEHAPPBAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SCHÄDLINGSBEKÄMPFER/ZUR SCHÄDLINGSBEKÄMPFERIN ANLAGE (ZU § 5) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SCHÄDLINGSBEKÄMPFER/ZUR SCHÄDLINGSBEKÄMPFERIN (Fundstelle BGBl. I 2004, 1641 - 1644) Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FRISEUR/ZUR FRISEURIN *) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C, 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FRISEUR/ZUR FRISEURIN *) ANLAGE (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FRISEUR/ZUR FRISEURIN (Fundstelle: BGBl. I 2008, 860 - 866, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt A: Gemeinsame ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZAHNMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN UND ZUR ZAHNMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN * (ZAHNMEDAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZAHNMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN UND ZUR ZAHNMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN * (ZAHNMEDAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende ...