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- § 29 IntGüRVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INTERNATIONALES GÜTERRECHTSVERFAHRENSGESETZ (INTGÜRVG) § 29 VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL ZUR VERWENDUNG IM AUSLAND Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat betrieben werden
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- § 67 TAMG - Einzelnorm



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VERKEHR MIT TIERARZNEIMITTELN UND ZUR DURCHFÜHRUNG UNIONSRECHTLICHER VORSCHRIFTEN BETREFFEND TIERARZNEIMITTEL 1 (TIERARZNEIMITTELGESETZ - TAMG) § 67 VERWENDUNG BESTIMMTER DATEN (1) Die nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Tierschutzgesetz sowie dem Tiergesundheitsgesetz für die Erhebung ...
- § 4 SVÜV - Einzelnorm



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SOLDATENVERSORGUNGSRECHTLICHE ÜBERGANGSREGELUNGEN NACH HERSTELLUNG DER EINHEIT DEUTSCHLANDS (SOLDATENVERSORGUNGS-ÜBERGANGSVERORDNUNG - SVÜV) § 4 VERWENDUNG VON SOLDATEN IM RUHESTAND UND EHEMALIGEN SOLDATEN AUF ZEIT (1) Für Soldaten im Ruhestand und ehemalige Soldaten auf Zeit, die wegen ihrer besonderen ...
- § 80 GEG - Einzelnorm



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VON ENERGIE UND ZUR NUTZUNG ERNEUERBARER ENERGIEN ZUR WÄRME- UND KÄLTEERZEUGUNG IN GEBÄUDEN* (GEBÄUDEENERGIEGESETZ - GEG) § 80 AUSSTELLUNG UND VERWENDUNG VON ENERGIEAUSWEISEN (1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten ...
- § 133e WPO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER EINE BERUFSORDNUNG DER WIRTSCHAFTSPRÜFER (WIRTSCHAFTSPRÜFERORDNUNG - WPO) § 133E VERWENDUNG DER GELDBUßEN (1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von § 132 Absatz 3, § 133 Absatz 1, § 133a Absatz 1 sowie § 56 des Geldwäschegesetzes und § 6
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- § 4 GAPFinISchG - Einzelnorm



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UNION DIENENDER BESTIMMUNGEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK (GAP-FINANZINTERESSEN-SCHUTZ-GESETZ - GAPFINISCHG) § 4 ERHEBUNG, SPEICHERUNG UND VERWENDUNG PERSONENBEZOGENER DATEN Die zuständige Behörde ist befugt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Daten im Sinne des § 3 zum Zwecke der ...
- § 9 ContStifG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE CONTERGANSTIFTUNG (CONTERGANSTIFTUNGSGESETZ - CONTSTIFG) § 9 VERWENDUNG DER MITTEL Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Stiftungszwecke verwendet werden. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 11 ContStifG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE CONTERGANSTIFTUNG (CONTERGANSTIFTUNGSGESETZ - CONTSTIFG) § 11 VERWENDUNG DES STIFTUNGSVERMÖGENS Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. Es sind zu verwenden: 1. für die jährlichen Sonderzahlungen
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- § 10 EntsorgFondsG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ERRICHTUNG EINES FONDS ZUR FINANZIERUNG DER KERNTECHNISCHEN ENTSORGUNG (ENTSORGUNGSFONDSGESETZ - ENTSORGFONDSG) § 10 VERWENDUNG DER MITTEL (1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden ...
- § 17 TierZG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis TIERZUCHTGESETZ (TIERZG) § 17 VERWENDUNG VON EMBRYONEN (1) Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte
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