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Trefferliste für 'aufbewahrungsfristen'
Dokument 11 - 20 von 126 Treffer,
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- § 21 NotFV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE NOTARIELLE FACHPRÜFUNG (NOTARFACHPRÜFUNGSVERORDNUNG - NOTFV) § 21 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Zeugnisse und Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung sowie die zugehörigen Zustellungsnachweise sind 50 Jahre aufzubewahren
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- § 24 PStTG - Einzelnorm



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AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN MELDENDER PLATTFORMBETREIBER IN STEUERSACHEN (PLATTFORMEN-STEUERTRANSPARENZGESETZ - PSTTG) § 24 AUFZEICHNUNGEN; AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Meldende Plattformbetreiber haben die folgenden Aufzeichnungen zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu erstellen: 1. eine Beschreibung ...
- § 18 GroMiKV - Einzelnorm



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. 648/2012 UND ZUR ERGÄNZUNG DER MILLIONENKREDITVORSCHRIFTEN NACH DEM KREDITWESENGESETZ 1 (GROßKREDIT- UND MILLIONENKREDITVERORDNUNG - GROMIKV) § 18 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen haben die Meldungen zu den Stammdaten und zu den Betragsdaten nach den ...
- Art 97 § 19a EGAO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUR ABGABENORDNUNG (EGAO) § 19A AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1)§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach §
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- § 5 SEGStatV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ZUR FÜHRUNG EINER AMTLICHEN STATISTIK AUF DEM GEBIET DES SOLDATENENTSCHÄDIGUNGSGESETZES (SEG-STATISTIKVERORDNUNG - SEGSTATV) § 5 AUFBEWAHRUNGSFRISTEN Die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ...
- § 1a WiPrPrüfV - Einzelnorm



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PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR WIRTSCHAFTSPRÜFER NACH §§ 14 UND 131L DER WIRTSCHAFTSPRÜFERORDNUNG (WIRTSCHAFTSPRÜFERPRÜFUNGSVERORDNUNG - WIPRPRÜFV) § 1A AUFBEWAHRUNGSFRISTEN (1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Eintritt ...
- § 119 BNotO - Einzelnorm



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das Amtsgeschäft in der Urkundenrolle eingetragen ist. (2) An den jeweiligen elektronischen Dokumenten setzen sich die bis zur Übertragung geltenden Aufbewahrungsfristen fort. Die Aufbewahrungsfristen für die übertragenen Dokumente richten sich ab der Übertragung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der ...
- § 1 BArchG - Einzelnorm



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, Großeltern, Eltern und Geschwister der Betroffenen; 2. Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem Wert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat; Unterlagen aus dem Zwischenarchiv des Bundesarchivs, deren Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind, deren ...
- Anlage ReNoPatAusbV - Einzelnorm



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archivieren c) Ordnungs- und Ablagesysteme für Schriftgut- und Aktenverwaltung einsetzen d) Dokumente und Unterlagen ordnen, sicher verwahren und Aufbewahrungsfristen beachten e) Akten anlegen, führen und archivieren f) Materialbedarf ermitteln, Waren unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte ...
- Inhaltsübersicht NotAktVV - Einzelnorm



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§ 46 Generalakte § 47 Elektronische Führung Abschnitt 9 Sonstige Aufzeichnungen § 48 Hilfsmittel § 49 Ersatzaufzeichnungen Abschnitt 10 Aufbewahrungsfristen § 50 Aufbewahrungsfristen § 51 Aufbewahrungsfristen für Altbestände § 52 Sonderbestimmungen für Nebenakten § 53 Sonderbestimmungen ...
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