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Trefferliste für 'eigentum'
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- § 9 KGSG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUM SCHUTZ VON KULTURGUT (KULTURGUTSCHUTZGESETZ - KGSG) § 9 KULTURGUT IM EIGENTUM DER KIRCHEN UND RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN (1) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei der zuständigen
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- § 1063 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 1063 ZUSAMMENTREFFEN MIT DEM EIGENTUM (1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer
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- § 4 PAuswG - Einzelnorm



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weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER PERSONALAUSWEISE UND DEN ELEKTRONISCHEN IDENTITÄTSNACHWEIS (PERSONALAUSWEISGESETZ - PAUSWG) § 4 EIGENTUM AM AUSWEIS; AUSWEISHERSTELLER; VERGABESTELLE FÜR BERECHTIGUNGSZERTIFIKATE (1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen ...
- § 3 eIDKG - Einzelnorm



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UND ANGEHÖRIGE DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS MIT FUNKTION ZUM ELEKTRONISCHEN IDENTITÄTSNACHWEIS (EID-KARTE-GESETZ - EIDKG) § 3 BESITZ UND EIGENTUM; HERSTELLER, VERGABESTELLE UND SPERRLISTENBETREIBER (1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen. (2) Die ...
- § 14 GBBerG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDBUCHBEREINIGUNGSGESETZ (GBBERG) § 14 GEMEINSCHAFTLICHES EIGENTUM VON EHEGATTEN In den Fällen des Artikels 234 § 4a Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten die §§ 82, 82a Satz 1 der Grundbuchordnung entsprechend.
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- § 953 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 953 EIGENTUM AN GETRENNTEN ERZEUGNISSEN UND BESTANDTEILEN Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt
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- § 9 VStGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VÖLKERSTRAFGESETZBUCH (VSTGB) § 9 KRIEGSVERBRECHEN GEGEN EIGENTUM UND SONSTIGE RECHTE (1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten
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- § 7 GrEStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDERWERBSTEUERGESETZ (GRESTG) § 7 UMWANDLUNG VON GEMEINSCHAFTLICHEM EIGENTUM IN FLÄCHENEIGENTUM (1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert
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- § 35 DepotG - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE VERWAHRUNG UND ANSCHAFFUNG VON WERTPAPIEREN (DEPOTGESETZ - DEPOTG) § 35 UNWAHRE ANGABEN ÜBER DAS EIGENTUM Wer eigenen oder fremden Vorteils wegen eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 wahrheitswidrig abgibt oder eine ihm nach § 4 Abs. 3 obliegende Mitteilung ...
- § 19 EEMD-ZVAnl I - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VEREINBARUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES PRÜFVERFAHRENS ZUR ERBRINGUNG MAUTDIENSTBEZOGENER LEISTUNGEN (PRÜFVEREINBARUNG) § 19 EIGENTUM (1) Jede Partei bleibt unabhängig von Art und Umfang des Zusammenwirkens von Einrichtungen und Gegenständen der Parteien jeweils Eigentümer der von ...
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