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- § 9 DiätAss-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR DIÄTASSISTENTINNEN UND DIÄTASSISTENTEN (DIÄTASS-APRV) § 9 BENOTUNG VON LEISTUNGEN IN DER STAATLICHEN PRÜFUNG Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet: Berechneter Zahlenwert
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- § 43 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 43 BESTEHEN DES PRAKTISCHEN TEILS Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend ...
- § 10 DiätAss-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR DIÄTASSISTENTINNEN UND DIÄTASSISTENTEN (DIÄTASS-APRV) § 10 BESTEHEN UND WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. (2) Über
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- § 44 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 44 WIEDERHOLUNG DES PRAKTISCHEN TEILS UND ZUSÄTZLICHER PRAXISEINSATZ (1) Wer den praktischen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ...
- § 11 DiätAss-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR DIÄTASSISTENTINNEN UND DIÄTASSISTENTEN (DIÄTASS-APRV) § 11 RÜCKTRITT VON DER PRÜFUNG (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem
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- § 45 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 45 GESAMTNOTE DER STAATLICHEN PRÜFUNG (1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der die drei Teile der staatlichen Prüfung ...
- § 12 DiätAss-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR DIÄTASSISTENTINNEN UND DIÄTASSISTENTEN (DIÄTASS-APRV) § 12 VERSÄUMNISFOLGEN (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung
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- § 46 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 46 BESTEHEN DER STAATLICHEN PRÜFUNG Die staatliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote des schriftlichen Teils, des mündlichen Teils und des ...
- § 13 DiätAss-APrV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSVERORDNUNG FÜR DIÄTASSISTENTINNEN UND DIÄTASSISTENTEN (DIÄTASS-APRV) § 13 ORDNUNGSVERSTÖßE UND TÄUSCHUNGSVERSUCHE Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in
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- § 47 ATA-OTA-APrV - Einzelnorm



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ZUM OPERATIONSTECHNISCHEN ASSISTENTEN 1 (ANÄSTHESIETECHNISCHE- UND OPERATIONSTECHNISCHE-ASSISTENTEN-AUSBILDUNGS- UND -PRÜFUNGSVERORDNUNG - ATA-OTA-APRV) § 47 ZEUGNIS ÜBER DIE STAATLICHE PRÜFUNG (1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. (2) Im Zeugnis ...
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