zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 68 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUM SCHUTZ MINDERJÄHRIGER BEI AUSLANDSEHEN Auf vor dem 1. Juli 2024 erfolgte Verfügungen eines nicht wirksam Verheirateten über sein Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 12 VERBUNDENE VERTRÄGE UND ENTGELTLICHE FINANZIERUNGSHILFEN (1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die in § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 69 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ZULASSUNG VIRTUELLER WOHNUNGSEIGENTÜMERVERSAMMLUNGEN, ZUR ERLEICHTERUNG DES EINSATZES VON STECKERSOLARGERÄTEN UND ZUR ÜBERTRAGBARKEIT BESCHRÄNKTER PERSÖNLICHER DIENSTBARKEITEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 13 DARLEHENSVERMITTLER BEI VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN (1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe ein ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 70 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM SCHRIFTFORMERFORDERNIS BEI GEWERBEMIET- UND LANDPACHTVERTRÄGEN (1) Auf Mietverhältnisse gemäß § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind, ist ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 13A BESONDERE REGELUNGEN FÜR DARLEHENSVERMITTLER BEI ALLGEMEIN-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 13B BESONDERE REGELUNGEN FÜR DARLEHENSVERMITTLER BEI IMMOBILIAR-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN (1) Bei der Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss der Darlehensvermittler mit der Unterrichtung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 2 VEREINE (1) Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz über Vereinigungen - Vereinigungsgesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 10 S. 75), geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 14 TILGUNGSPLAN (1) Verlangt der Darlehensnehmer nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Tilgungsplan, muss aus diesem hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten ...