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Dokument 11 - 20 von 1163 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 53 BBergG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESBERGGESETZ (BBERGG) § 53 BETRIEBSPLAN FÜR DIE EINSTELLUNG DES BETRIEBES, BETRIEBSCHRONIK (1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der ...
§ 3 DöKVAG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AUSFÜHRUNGSGESETZ ZUM DEUTSCH-ÖSTERREICHISCHEN KONKURSVERTRAG (DÖKVAG) § 3 EINSTELLUNG DES KONKURSVERFAHRENS ZUGUNSTEN DER ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE (1) Darf das Konkursgericht ein bereits eröffnetes Konkursverfahren nicht fortsetzen (Artikel 2, 3 Abs ...
§ 19 OGErzeugerOrgDV - Einzelnorm****
... REGELUNGEN ÜBER ERZEUGERORGANISATIONEN IM SEKTOR OBST UND GEMÜSE (OBST-GEMÜSE-ERZEUGERORGANISATIONENDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - OGERZEUGERORGDV) § 19 EINSTELLUNG EINES OPERATIONELLEN PROGRAMMS (1) Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die ...
§ 207 InsO - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 207 EINSTELLUNG MANGELS MASSE (1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein ...
§ 214 InsO - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 214 VERFAHREN BEI DER EINSTELLUNG (1) Der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder § 213 ist öffentlich bekanntzumachen. Er ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen; im Falle ...
§ 215 InsO - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 215 BEKANNTMACHUNG UND WIRKUNGEN DER EINSTELLUNG (1) Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner ...
§ 13 GBPolVDVDV - Einzelnorm****
... Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 13 EINSTELLUNG (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer 1. erfolgreich am Auswahlverfahren ...
§ 71 EStG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINKOMMENSTEUERGESETZ (ESTG) § 71 VORLÄUFIGE EINSTELLUNG DER ZAHLUNG DES KINDERGELDES (1) Die Familienkasse kann die Zahlung des Kindergeldes ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn 1. sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes ...
§ 9 StVorV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STELLENVORBEHALTSVERORDNUNG (STVORV) § 9 EINSTELLUNG (1) Die Behörde unterrichtet die Vormerkstelle unverzüglich von der erfolgten Einstellung des Bewerbers. (2) Kann ein geeigneter Bewerber nicht eingestellt werden oder ist ein Bewerber nicht geeignet ...
§ 93 FamFG - Einzelnorm****
... Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS VERFAHREN IN FAMILIENSACHEN UND IN DEN ANGELEGENHEITEN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (FAMFG) § 93 EINSTELLUNG DER VOLLSTRECKUNG (1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn ...
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