zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 41 BUCHFÜHRUNG Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 42 BILANZ (1) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist das Stammkapital als gezeichnetes Kapital auszuweisen. (2) Das Recht ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 42A VORLAGE DES JAHRESABSCHLUSSES UND DES LAGEBERICHTS (1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 43 HAFTUNG DER GESCHÄFTSFÜHRER (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 43A KREDITGEWÄHRUNG AUS GESELLSCHAFTSVERMÖGEN Den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 44 STELLVERTRETER VON GESCHÄFTSFÜHRERN Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 45 RECHTE DER GESELLSCHAFTER (1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 46 AUFGABENKREIS DER GESELLSCHAFTER Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; 1a. die Entscheidung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 47 ABSTIMMUNG (1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ BETREFFEND DIE GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBHG) § 48 GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten ...