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ÜBER DIE PFLEGEBERUFE 1 (PFLEGEBERUFEGESETZ - PFLBG) § 64 FORTGELTUNG DER BERUFSBEZEICHNUNG Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt ...
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§ 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse § 66b Übergangsvorschriften ...
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oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden. (2) Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz besitzen. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen ...
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Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken. (3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Pflegeberufegesetz, im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie 2. die inhaltliche Ausgestaltung ...