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Gesetz über die Pflegeberufe 1

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  Inhaltsübersicht
Teil 1
 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  § 1 Führen der Berufsbezeichnung
  § 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
  § 3 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
Abschnitt 2
 Vorbehaltene Tätigkeiten
  § 4 Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 2
 Berufliche Ausbildung in der Pflege
Abschnitt 1
 Ausbildung
  § 5 Ausbildungsziel
  § 6 Dauer und Struktur der Ausbildung
  § 7 Durchführung der praktischen Ausbildung
  § 8 Träger der praktischen Ausbildung
  § 9 Mindestanforderungen an Pflegeschulen
  § 10 Gesamtverantwortung der Pflegeschule
  § 11 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  § 12 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
  § 13 Anrechnung von Fehlzeiten
  § 14 Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  § 15 Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
Abschnitt 2
 Ausbildungsverhältnis
  § 16 Ausbildungsvertrag
  § 17 Pflichten der Auszubildenden
  § 18 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
  § 19 Ausbildungsvergütung
  § 20 Probezeit
  § 21 Ende des Ausbildungsverhältnisses
  § 22 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
  § 23 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
  § 24 Nichtigkeit von Vereinbarungen
  § 25 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 3
 Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege
  § 26 Grundsätze der Finanzierung
  § 27 Ausbildungskosten
  § 28 Umlageverfahren
  § 29 Ausbildungsbudget, Grundsätze
  § 30 Pauschalbudgets
  § 31 Individualbudgets
  § 32 Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten
  § 33 Aufbringung des Finanzierungsbedarfs; Verordnungsermächtigung
  § 34 Ausgleichszuweisungen
  § 35 Rechnungslegung der zuständigen Stelle
  § 36 Schiedsstelle; Verordnungsermächtigung
Teil 3
 Hochschulische Pflegeausbildung
  § 37 Ausbildungsziele
  § 38 Durchführung des Studiums
  § 38a Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung
  § 38b Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung
  § 39 Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
  § 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung
Teil 4
 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse; Zuständigkeiten; Fachkommission; Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
Abschnitt 1
 Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
  § 40 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
  § 41 Gleichwertigkeit entsprechender Ausbildungen
  § 42 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
  § 43 Feststellungsbescheid
Abschnitt 2
 Erbringen von Dienstleistungen
  § 44 Dienstleistungserbringende Personen
  § 45 Rechte und Pflichten
  § 46 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
  § 47 Bescheinigungen der zuständigen Behörde
  § 48 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 2a
 Partielle Berufsausübung
  § 48a Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
  § 48b Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
Abschnitt 3
 Aufgaben und Zuständigkeiten
  § 49 Zuständige Behörden
  § 50 Unterrichtungspflichten
  § 51 Vorwarnmechanismus
  § 52 Weitere Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden
Abschnitt 4
 Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
  § 53 Fachkommission; Erarbeitung von Rahmenplänen
  § 54 Beratung; Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
Abschnitt 5
 Statistik und Verordnungsermächtigung
  § 55 Statistik; Verordnungsermächtigung
  § 56 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6
 Bußgeldvorschriften
  § 57 Bußgeldvorschriften
Teil 5
 Besondere Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
  § 58 Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
  § 59 Gemeinsame Vorschriften; Wahlrecht der Auszubildenden
  § 60 Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
  § 61 Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
  § 62 Überprüfung der Vorschriften über die Berufsabschlüsse in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Teil 6
 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
  § 63 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
  § 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung
  § 64a Anspruch auf die Wahl einer anderen Berufsbezeichnung
  § 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
  § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz
  § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
  § 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
  § 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
  § 67 Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen
  § 68 Evaluierung