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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz - PflBG)
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.
(2) Die Urkunde für die Erlaubnis nach Absatz 1 enthält neben der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 einen Hinweis auf den nach § 7 Absatz 4 Satz 1 durchgeführten Vertiefungseinsatz.