Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz - PflBG) § 1Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.
Fußnote
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 64a Abs. 1 bis 4 +++)