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Trefferliste für 'meldepflichten'
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- § 3 VerkSiG - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR SICHERSTELLUNG DES VERKEHRS (VERKEHRSSICHERSTELLUNGSGESETZ) § 3 RECHTSVERORDNUNGEN ÜBER BUCHFÜHRUNGS- UND MELDEPFLICHTEN Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1 genannten Zwecken Meldepflichten über Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen sowie besondere Buchführungs ...
- § 11 KAPrüfbV - Einzelnorm



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, INVESTMENTKOMMANDITGESELLSCHAFTEN UND SONDERVERMÖGEN (KAPITALANLAGE-PRÜFUNGSBERICHTE-VERORDNUNG - KAPRÜFBV) § 11 ANZEIGEWESEN UND MELDEPFLICHTEN Im Prüfungsbericht ist die Organisation des Anzeigewesens der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen. Es ist darauf einzugehen, ob die Anzeigen, insbesondere ...
- § 3 WiSiG 1965 - Einzelnorm



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LEISTUNGEN AUF DEM GEBIET DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT SOWIE DES GELD- UND KAPITALVERKEHRS (WIRTSCHAFTSSICHERSTELLUNGSGESETZ) § 3 BUCHFÜHRUNGS- UND MELDEPFLICHTEN Durch Rechtsverordnungen können zu den in § 1 genannten Zwecken Buchführungs- und Meldepflichten hinsichtlich der Güter und Leistungen, über ...
- § 30 KVLG 1989 - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITES GESETZ ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER LANDWIRTE (KVLG 1989) § 30 MELDEPFLICHTEN BEI LEISTUNGEN ZUR TEILHABE AM ARBEITSLEBEN, BEZUG VON VORRUHESTANDSGELD, VERSORGUNGSBEZÜGEN UND ERZIEHUNGSGELD ODER ELTERNGELD Für die Meldepflichten bei Teilnahme
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- § 190 SGB 6 - Einzelnorm



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(SGB) SECHSTES BUCH (VI) - GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG - (ARTIKEL 1 DES GESETZES V. 18. DEZEMBER 1989, BGBL. I S. 2261, 1990 I S. 1337) § 190 MELDEPFLICHTEN BEI BESCHÄFTIGTEN UND HAUSGEWERBETREIBENDEN Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die ...
- § 52 EnWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTRIZITÄTS- UND GASVERSORGUNG (ENERGIEWIRTSCHAFTSGESETZ - ENWG) § 52 MELDEPFLICHTEN BEI VERSORGUNGSSTÖRUNGEN Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im
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- § 88 WpHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN WERTPAPIERHANDEL (WERTPAPIERHANDELSGESETZ - WPHG) § 88 ÜBERWACHUNG DER MELDEPFLICHTEN UND VERHALTENSREGELN (1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung 1. der Meldepflichten nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
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- § 89 WpHG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DEN WERTPAPIERHANDEL (WERTPAPIERHANDELSGESETZ - WPHG) § 89 PRÜFUNG DER MELDEPFLICHTEN UND VERHALTENSREGELN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG (1) Unbeschadet des § 88 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die folgenden Pflichten
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- § 3 CWÜAG - Einzelnorm



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, LAGERUNG UND DES EINSATZES CHEMISCHER WAFFEN UND ÜBER DIE VERNICHTUNG SOLCHER WAFFEN (AUSFÜHRUNGSGESETZ ZUM CHEMIEWAFFENÜBEREINKOMMEN - CWÜAG) § 3 MELDEPFLICHTEN Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 2 ...
- § 3a CWÜAG - Einzelnorm



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UND DES EINSATZES CHEMISCHER WAFFEN UND ÜBER DIE VERNICHTUNG SOLCHER WAFFEN (AUSFÜHRUNGSGESETZ ZUM CHEMIEWAFFENÜBEREINKOMMEN - CWÜAG) § 3A WEITERE MELDEPFLICHTEN (1) Wer eine Sache auffindet, hat dies unter Angabe des Fundortes unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden, ...
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