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GESETZ ZUR BEAUFSICHTIGUNG VON WERTPAPIERINSTITUTEN (WERTPAPIERINSTITUTSGESETZ - WPIG) § 48 LAUFENDE ÜBERPRÜFUNG DER ERLAUBNIS ZUR VERWENDUNG INTERNER MODELLE (1) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, ob das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung ...
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Service-Nummer Spalte 3 (REF-Nr.): EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer Spalte 4 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer Spalte 5 (Verwendungszweck): Verwendung als – I: Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe (Stoffe, die zur Herstellung von Makromolekülen (Polymeren) polymerisiert oder zur Modifizierung ...
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ÜBER DIE VERSORGUNG DER BEAMTEN UND RICHTER DES BUNDES (BEAMTENVERSORGUNGSGESETZ - BEAMTVG) § 13 ZURECHNUNGSZEIT UND ZEIT GESUNDHEITSSCHÄDIGENDER VERWENDUNG (1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn ...
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ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES ÜBER DIE STATISTIK DES WARENVERKEHRS MIT DEM AUSLAND (AUßENHANDELSSTATISTIK-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - AHSTATDV) § 28 VERWENDUNG VON GENEHMIGUNGSPFLICHTIGEN SAMMELWARENNUMMERN (1) Das Statistische Bundesamt kann eine vereinfachte Anmeldung unter Verwendung einer Sammelwarennummer ...
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