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Trefferliste für 'bekanntmachung'

Dokument 191 - 200 von 6019 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 24 3. WOMitbestG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 24 BEKANNTMACHUNG DES ABSTIMMUNGSERGEBNISSES Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für ...
§ 37 3. WOMitbestG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 37 BEKANNTMACHUNG DER WAHLVORSCHLÄGE (1) Sind für einen Wahlgang, in dem mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so ermittelt der ...
§ 215 InsO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis INSOLVENZORDNUNG (INSO) § 215 BEKANNTMACHUNG UND WIRKUNGEN DER EINSTELLUNG (1) Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach § 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. Der Schuldner ...
§ 52 3. WOMitbestG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 52 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand ...
§ 117 UmwG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 117 ENTSTEHUNG UND BEKANNTMACHUNG DES NEUEN VEREINS Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht. Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere ...
§ 119 UmwG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 119 BEKANNTMACHUNG DER VERSCHMELZUNG Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung ...
§ 10 WO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG - WO) § 10 BEKANNTMACHUNG DER VORSCHLAGSLISTEN (1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge ...
§ 18 WO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG - WO) § 18 BEKANNTMACHUNG DER GEWÄHLTEN Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise ...
§ 72 3. WOMitbestG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis DRITTE WAHLORDNUNG ZUM MITBESTIMMUNGSGESETZ (3. WOMITBESTG) § 72 BEKANNTMACHUNG DES WAHLERGEBNISSES, BENACHRICHTIGUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen ...
§ 23 WO - Einzelnorm**
... Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG - WO) § 23 WAHLNIEDERSCHRIFT, BEKANNTMACHUNG (1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand eine Niederschrift ...
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