zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KUNSTSTOFF- UND KAUTSCHUKTECHNOLOGEN UND ZUR KUNSTSTOFF- UND KAUTSCHUKTECHNOLOGIN * (KSTOFFTECHAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR VERANSTALTUNGSTECHNIK* (VERANSTALTUNGSFACHKRÄFTEAUSBILDUNGSVERORDNUNG - VFAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR VERANSTALTUNGSTECHNIK (Fundstelle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER BAUWIRTSCHAFT ANLAGE 1 (ZU § 6) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HOCHBAUFACHARBEITER/ZUR HOCHBAUFACHARBEITERIN (Fundstelle: BGBl. I 1999, 1132 - 1145; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER BAUWIRTSCHAFT ANLAGE 2 (ZU § 12) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM AUSBAUFACHARBEITER/ZUR AUSBAUFACHARBEITERIN (Fundstelle: BGBl. I 1999, 1146 - 1168) I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG IN DER BAUWIRTSCHAFT ANLAGE 3 (ZU § 18) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM TIEFBAUFACHARBEITER/ZUR TIEFBAUFACHARBEITERIN (Fundstelle: BGBl. I 1999, 1169 - 1189) I. Berufliche Grundbildung - 1. Ausbildungsjahr ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM UMWELTTECHNOLOGEN FÜR ROHRLEITUNGSNETZE UND INDUSTRIEANLAGEN UND ZUR UMWELTTECHNOLOGIN FÜR ROHRLEITUNGSNETZE UND INDUSTRIEANLAGEN * (ROHRLEITUNGSNETZ- UND INDUSTRIEANLAGENUMWELTTECHNOLOGEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM UMWELTTECHNOLOGEN FÜR ROHRLEITUNGSNETZE UND INDUSTRIEANLAGEN UND ZUR UMWELTTECHNOLOGIN FÜR ROHRLEITUNGSNETZE UND INDUSTRIEANLAGEN * (ROHRLEITUNGSNETZ- UND INDUSTRIEANLAGENUMWELTTECHNOLOGEN-AUSBILDUNGSVERORDNUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM WASSERBAUER/ZUR WASSERBAUERIN § 3 STRUKTUR UND ZIELSETZUNG DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ORTHOPÄDIESCHUHMACHER UND ZUR ORTHOPÄDIESCHUHMACHERIN* (ORTHOPÄDIESCHUHMACHERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ORTHOPSCHUHMAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ORTHOPÄDIESCHUHMACHER UND ZUR ORTHOPÄDIESCHUHMACHERIN* (ORTHOPÄDIESCHUHMACHERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ORTHOPSCHUHMAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert ...