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GESETZ ÜBER DEN AUFENTHALT, DIE ERWERBSTÄTIGKEIT UND DIE INTEGRATION VON AUSLÄNDERN IM BUNDESGEBIET 1) (AUFENTHALTSGESETZ - AUFENTHG) § 16A BERUFSAUSBILDUNG; BERUFLICHE WEITERBILDUNG (1) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung soll erteilt werden, wenn die Bundesagentur ...
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