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Trefferliste für 'bundespolizei'

Dokument 191 - 200 von 659 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 4a BPolG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 4A SICHERHEITSMAßNAHMEN AN BORD VON LUFTFAHRZEUGEN Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt ...
§ 6 BPolG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 6 AUFGABEN AUF SEE Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte hat die Bundespolizei auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers die Maßnahmen zu treffen, zu denen ...
§ 44 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 44 BESTEHEN DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung ...
§ 45 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 45 BESTEHEN, RANGPUNKTZAHL UND NOTE DER ZWISCHENPRÜFUNG (1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. die schriftliche, die mündliche ...
§ 46 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 46 WIEDERHOLUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG (1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er ...
§ 47 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 47 ZWISCHENPRÜFUNGSZEUGNIS (1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis. (2) Das Zwischenprüfungszeugnis ...
§ 48 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 48 BESCHEID ÜBER DIE NICHTBESTANDENE ZWISCHENPRÜFUNG (1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen ...
§ 15 BPolG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 15 GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄßIGKEIT (1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt ...
§ 49 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 49 ZEITPUNKT Die Laufbahnprüfung findet am Ende des Laufbahnlehrgangs statt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
§ 50 MBPolVDVDV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 50 PRÜFUNGSAMT Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt zuständig. * zum Seitenanfang * Impressum ...
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