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Trefferliste für 'aktiengesetz'
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- § 129 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 129 GESCHÄFTSORDNUNG; VERZEICHNIS DER TEILNEHMER; NACHWEIS DER STIMMZÄHLUNG (1) Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung
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- § 231 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 231 BESCHRÄNKTE EINSTELLUNG IN DIE KAPITALRÜCKLAGE UND IN DIE GESETZLICHE RÜCKLAGE Die Einstellung der Beträge, die aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen gewonnen werden, in die gesetzliche Rücklage und der Beträge, die aus der
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- § 320 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 320 EINGLIEDERUNG DURCH MEHRHEITSBESCHLUß (1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft
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- § 26g EGAktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26G ÜBERGANGSREGELUNGEN ZUM BILANZRICHTLINIE-UMSETZUNGSGESETZ Die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245
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- § 49 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 49 VERANTWORTLICHKEIT DER GRÜNDUNGSPRÜFER § 323 Abs. 1 bis 4 des Handelsgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers gilt sinngemäß. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular
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- § 130 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 130 NIEDERSCHRIFT (1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung ist durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137. Bei nichtbörsennotierten
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- § 232 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 232 EINSTELLUNG VON BETRÄGEN IN DIE KAPITALRÜCKLAGE BEI ZU HOCH ANGENOMMENEN VERLUSTEN Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr, in dem der Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt wurde, oder für eines der
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- § 320a AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 320A WIRKUNGEN DER EINGLIEDERUNG Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister gehen alle Aktien, die sich nicht in der Hand der Hauptgesellschaft befinden, auf diese über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben
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- § 26h EGAktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 26H ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUR AKTIENRECHTSNOVELLE 2016 (1) § 10 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der seit dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist nicht auf Gesellschaften anzuwenden, deren Satzung vor dem 31. Dezember
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- § 50 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 50 VERZICHT UND VERGLEICH Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche gegen die Gründer, die neben diesen haftenden Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (§§ 46 bis 48) erst drei Jahre nach der Eintragung der
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