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Trefferliste für 'aktiengesetz'
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- § 10 EGAktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ § 10 NEBENVERPFLICHTUNGEN DER AKTIONÄRE § 55 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt nicht für Aktiengesellschaften, die bereits beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes in ihrer Satzung Nebenverpflichtungen der Aktionäre
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- § 29 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 29 ERRICHTUNG DER GESELLSCHAFT Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 112 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 112 VERTRETUNG DER GESELLSCHAFT GEGENÜBER VORSTANDSMITGLIEDERN Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. * zum Seitenanfang * Impressum
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- § 210 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 210 ANMELDUNG UND EINTRAGUNG DES BESCHLUSSES (1) Der Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister ist die der Kapitalerhöhung zugrunde gelegte Bilanz mit Bestätigungsvermerk, im Fall des § 209 Abs. 2 bis 6 außerdem die
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- § 299 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 299 AUSSCHLUß VON WEISUNGEN Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung
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- § 30 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 30 BESTELLUNG DES AUFSICHTSRATS, DES VORSTANDS UND DES ABSCHLUßPRÜFERS (1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf
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- § 113 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 113 VERGÜTUNG DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER (1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden. Sie soll in einem angemessenen
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- § 211 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 211 WIRKSAMWERDEN DER KAPITALERHÖHUNG (1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht. (2) (weggefallen) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung *
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- § 300 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 300 GESETZLICHE RÜCKLAGE In die gesetzliche Rücklage sind an Stelle des in § 150 Abs. 2 bestimmten Betrags einzustellen, 1. wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht, aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden, um einen Verlustvortrag
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- § 31 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 31 BESTELLUNG DES AUFSICHTSRATS BEI SACHGRÜNDUNG (1) Ist in der Satzung als Gegenstand einer Sacheinlage oder Sachübernahme die Einbringung oder Übernahme eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens festgesetzt worden, so haben
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