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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
Dokument 211 - 220 von 765 Treffer,
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- § 1 BeglV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZU BEGLAUBIGUNGEN BEFUGTEN BEHÖRDEN (BEGLAUBIGUNGSVERORDNUNG - BEGLV) § 1 ZU BEGLAUBIGUNGEN BEFUGTE BEHÖRDEN Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und
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- § 2b AtG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 2B ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION (1) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die elektronische Kommunikation finden Anwendung, soweit
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- § 69 WindSeeG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR ENTWICKLUNG UND FÖRDERUNG DER WINDENERGIE AUF SEE (WINDENERGIE-AUF-SEE-GESETZ - WINDSEEG) § 69 PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS, PLANGENEHMIGUNG (1) Der Träger des Vorhabens hat die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils geltenden „Standard
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- § 8 BtRegV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE REGISTRIERUNG VON BERUFLICHEN BETREUERN (BETREUERREGISTRIERUNGSVERORDNUNG - BTREGV) § 8 ANERKENNUNG VON SACHKUNDELEHRGÄNGEN (1) Ein Sachkundelehrgang ist auf Antrag des Anbieters von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuerkennen
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- § 5 GVO - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDSTÜCKSVERKEHRSORDNUNG (GVO) § 5 RÜCKNAHME UND WIDERRUF DER GENEHMIGUNG Für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Erteilung
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- § 13 ZAG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG VON ZAHLUNGSDIENSTEN (ZAHLUNGSDIENSTEAUFSICHTSGESETZ - ZAG) § 13 ERLÖSCHEN UND AUFHEBUNG DER ERLAUBNIS (1) Die Erlaubnis eines Instituts erlischt, wenn das Institut von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung
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- § 27 UVPG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVPG) § 27 BEKANNTMACHUNG DER ENTSCHEIDUNG UND AUSLEGUNG DES BESCHEIDS (1) Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Entscheidung
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- § 9 SaatG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SAATGUTVERKEHRSGESETZ * (SAATG) § 9 NACHPRÜFUNG (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass anerkanntes Saatgut darauf
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- § 4 MBPlG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR REGELUNG DES PLANUNGSVERFAHRENS FÜR MAGNETSCHWEBEBAHNEN (MAGNETSCHWEBEBAHNPLANUNGSGESETZ - MBPLG) § 4 VERÄNDERUNGSSPERRE, VORKAUFSRECHT (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den
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- § 5 AgrarOLkV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR STÄRKUNG DER ORGANISATIONEN UND LIEFERKETTEN IM AGRARBEREICH (AGRARORGANISATIONEN-UND-LIEFERKETTEN-VERORDNUNG - AGRAROLKV) § 5 RÜCKNAHME, WIDERRUF UND RUHEN DER ANERKENNUNG; ÄNDERUNG DER ANERKENNUNGSVORAUSSETZUNGEN (1) Die Anerkennung ist
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