zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STAATSVERTRAG ÜBER DIE ABSCHLIEßENDE AUFTEILUNG DES FINANZVERMÖGENS GEMÄß ARTIKEL 22 DES EINIGUNGSVERTRAGES ZWISCHEN DEM BUND, DEN NEUEN LÄNDERN UND DEM LAND BERLIN (FINANZVERMÖGEN-STAATSVERTRAG) ART 8 (1) Die Regelungen des Vermögensgesetzes und des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR ANPASSUNG DER RENTEN IN DEM IN ARTIKEL 3 DES EINIGUNGSVERTRAGES GENANNTEN GEBIET (1. RENTENANPASSUNGSVERORDNUNG - 1. RAV) § 8 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR NEUNTEN ANPASSUNG DER RENTEN IN DEM IN ARTIKEL 3 DES EINIGUNGSVERTRAGES GENANNTEN GEBIET (9. RENTENANPASSUNGSVERORDNUNG - 9. RAV) EINGANGSFORMEL Auf Grund - des § 255b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, der ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STAATSVERTRAG ÜBER DIE ABSCHLIEßENDE AUFTEILUNG DES FINANZVERMÖGENS GEMÄß ARTIKEL 22 DES EINIGUNGSVERTRAGES ZWISCHEN DEM BUND, DEN NEUEN LÄNDERN UND DEM LAND BERLIN (FINANZVERMÖGEN-STAATSVERTRAG) ART 9 RATIFIKATION, INKRAFTTRETEN Dieser Staatsvertrag ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ERSTE VERORDNUNG ZUR ANPASSUNG DER RENTEN IN DEM IN ARTIKEL 3 DES EINIGUNGSVERTRAGES GENANNTEN GEBIET (1. RENTENANPASSUNGSVERORDNUNG - 1. RAV) SCHLUßFORMEL Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR NEUNTEN ANPASSUNG DER RENTEN IN DEM IN ARTIKEL 3 DES EINIGUNGSVERTRAGES GENANNTEN GEBIET (9. RENTENANPASSUNGSVERORDNUNG - 9. RAV) § 1 ANPASSUNG DES AKTUELLEN RENTENWERTS (OST) IN DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG Der aktuelle Rentenwert ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STAATSVERTRAG ÜBER DIE ABSCHLIEßENDE AUFTEILUNG DES FINANZVERMÖGENS GEMÄß ARTIKEL 22 DES EINIGUNGSVERTRAGES ZWISCHEN DEM BUND, DEN NEUEN LÄNDERN UND DEM LAND BERLIN (FINANZVERMÖGEN-STAATSVERTRAG) SCHLUSSFORMEL Für den Bund, der Bundesminister der Finanzen Für ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR NEUNTEN ANPASSUNG DER RENTEN IN DEM IN ARTIKEL 3 DES EINIGUNGSVERTRAGES GENANNTEN GEBIET (9. RENTENANPASSUNGSVERORDNUNG - 9. RAV) § 2 ANPASSUNGSFAKTOR IN DER UNFALLVERSICHERUNG Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR NEUNTEN ANPASSUNG DER RENTEN IN DEM IN ARTIKEL 3 DES EINIGUNGSVERTRAGES GENANNTEN GEBIET (9. RENTENANPASSUNGSVERORDNUNG - 9. RAV) § 3 PFLEGEGELD Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1995 an für Arbeitsunfälle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR NEUNTEN ANPASSUNG DER RENTEN IN DEM IN ARTIKEL 3 DES EINIGUNGSVERTRAGES GENANNTEN GEBIET (9. RENTENANPASSUNGSVERORDNUNG - 9. RAV) § 4 ANPASSUNG DES ALLGEMEINEN RENTENWERTS (OST) IN DER ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE Der allgemeine Rentenwert ...