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Trefferliste für 'inverkehrbringen'
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- § 18 BattG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 18 HINWEIS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN (1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren
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- § 19 BattG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 19 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz
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- § 20 BattG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 20 AUFGABEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag
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- § 21 BattG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 21 BEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (1) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
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- § 22 BattG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 22 VOLLSTÄNDIG AUTOMATISIERTER ERLASS VON VERWALTUNGSAKTEN Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den
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- § 23 BattG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 23 ERMÄCHTIGUNG ZUR BELEIHUNG (1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle der Hersteller
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- § 24 BattG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 24 AUFSICHT (1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde. (2) Erfüllt
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- § 25 BattG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 25 BEENDIGUNG DER BELEIHUNG (1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist. (2) Die zuständige
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- § 26 BattG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 26 BEAUFTRAGUNG DRITTER UND BEVOLLMÄCHTIGUNG (1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der
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- Eingangsformel AMHV - Einzelnorm



- weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN VON ARZNEIMITTELN OHNE GENEHMIGUNG ODER OHNE ZULASSUNG IN HÄRTEFÄLLEN (ARZNEIMITTEL-HÄRTEFALL-VERORDNUNG - AMHV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 80 Satz 1 Nummer 3a in Verbindung mit Satz 3 und 4 und in Verbindung mit § 83
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