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Trefferliste für 'inverkehrbringen'

Dokument 211 - 220 von 1130 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 18 BattG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 18 HINWEIS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN (1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren ...
§ 19 BattG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 19 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 20 BattG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 20 AUFGABEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (1) Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag ...
§ 21 BattG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 21 BEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE (1) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
§ 22 BattG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 22 VOLLSTÄNDIG AUTOMATISIERTER ERLASS VON VERWALTUNGSAKTEN Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach den ...
§ 23 BattG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 23 ERMÄCHTIGUNG ZUR BELEIHUNG (1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die Gemeinsame Stelle der Hersteller ...
§ 24 BattG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 24 AUFSICHT (1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der zuständigen Behörde. (2) Erfüllt ...
§ 25 BattG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 25 BEENDIGUNG DER BELEIHUNG (1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist. (2) Die zuständige ...
§ 26 BattG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON BATTERIEN UND AKKUMULATOREN (BATTERIEGESETZ - BATTG) § 26 BEAUFTRAGUNG DRITTER UND BEVOLLMÄCHTIGUNG (1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der ...
Eingangsformel AMHV - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN VON ARZNEIMITTELN OHNE GENEHMIGUNG ODER OHNE ZULASSUNG IN HÄRTEFÄLLEN (ARZNEIMITTEL-HÄRTEFALL-VERORDNUNG - AMHV) EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 80 Satz 1 Nummer 3a in Verbindung mit Satz 3 und 4 und in Verbindung mit § 83 ...
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