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Trefferliste für 'rechtsstellung'

Dokument 211 - 220 von 735 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 10 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 10 PFLICHTEN DES VORGESETZTEN (1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner ...
§ 77 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 77 DIENSTLEISTUNGSÜBERWACHUNG; HAFTUNG (1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss ...
§ 7 HAuslG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG HEIMATLOSER AUSLÄNDER IM BUNDESGEBIET § 7  In den Fällen, in denen der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts von der Dauer des Aufenthalts im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) abhängig ist, ist die ...
§ 11 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 11 GEHORSAM (1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor ...
§ 78 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 78 AUFENTHALTSFESTSTELLUNGSVERFAHREN (1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen ...
§ 8 HAuslG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG HEIMATLOSER AUSLÄNDER IM BUNDESGEBIET § 8  Hat ein heimatloser Ausländer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach anderen als den deutschen Vorschriften Rechte erworben, so behält er diese, sofern die Gesetze des Ortes beobachtet ...
§ 12 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 12 KAMERADSCHAFT Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm ...
§ 79 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 79 VORFÜHRUNG UND ZUFÜHRUNG (1) Bei Dienstleistungspflichtigen, die einer angeordneten ärztlichen Untersuchung (§ 71 Satz 3 oder § 73 Satz 4) fernbleiben oder einer Aufforderung der Wehrersatzbehörde ...
§ 9 HAuslG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG HEIMATLOSER AUSLÄNDER IM BUNDESGEBIET § 9  Heimatlose Ausländer können unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und beweglichen Sachen erwerben. * zum Seitenanfang ...
§ 13 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 13 WAHRHEIT (1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt. * zum Seitenanfang ...
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