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Trefferliste für 'seeschiffen'
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- § 30 VerkStatG - Einzelnorm



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Schiffsverkehrs, der Vorbereitung von Gesetzgebungsvorhaben sowie für Zwecke der Verkehrsplanung eine Statistik über den Vor- und Nachlauf mit Seeschiffen (Feederverkehr), mit Erhebungs- und Hilfsmerkmalen entsprechend den §§ 3 und 25 Nr. 1 bis 3, mit Auskunftspflichten entsprechend § 26 und einer Übermittlungsregelung ...
- § 1b SprengG - Einzelnorm



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Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 4, 2. den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ...
- § 14.15 BinSchStrO - Einzelnorm



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und folgende Angaben machen: a) Schiffsgattung; b) Schiffsname; c) Standort, Fahrtrichtung; d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal; e) Tragfähigkeit; f) Länge und Breite des Fahrzeugs; g) Art, Länge und Breite des Verbandes ...
- § 6 SeeBewachDV - Einzelnorm



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sowie 5. Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden. (2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren ...
- § 4 KrWaffKontrG - Einzelnorm



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BUNDESGEBIETES (1) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, befördern will, bedarf ...
- § 7 SeeBewachDV - Einzelnorm



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Stand zu halten. Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulungen sowie die Namen der Teilnehmer sind zu dokumentieren. (2) Jede mit der Bewachung von Seeschiffen betraute Wachperson hat mindestens vier Mal im Jahr an einem Schießtraining teilzunehmen. Zwischen den einzelnen Schießtrainingseinheiten dürfen ...
- § 3 SeeVerkSiV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG DES SEEVERKEHRS § 3 Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe zur Sicherung bei der Ausführung von Seereisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagnetisierung). * zum Seitenanfang ...
- § 4 SeeVerkSiV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG DES SEEVERKEHRS § 4 Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet, sich bei der Führung ihres Seeschiffs auf See und in den Häfen so zu verhalten, daß ihr Seeschiff, die darauf befindlichen Personen und die beförderten Güter
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- Anlage 1 UVPG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVPG) ANLAGE 1 LISTE „UVP-PFLICHTIGE VORHABEN“ (Fundstelle: BGBl. I 2021, 565 – 582; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1
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- § 5 SeeVerkSiV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG DES SEEVERKEHRS § 5 (1) Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet, unverzüglich nach dem Anlaufen eines Hafens oder Liegeplatzes außerhalb des Geltungsbereichs des Verkehrssicherstellungsgesetzes folgende Angaben über
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