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Trefferliste für 'seeschiffen'
Dokument 211 - 220 von 226 Treffer,
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- § 17 StromNEV - Einzelnorm



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nicht leistungsgemessene Entnahmestellen festzulegen. (8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf ...
- § 41a EStG - Einzelnorm



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eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. 5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe ...
- § 2 SeeBewachDV - Einzelnorm



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von nachträglichen Änderungen, 2. die Sicherstellung durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens, dass die Bewachungsteams an Bord von Seeschiffen personell ausreichend ausgestattet sind, wozu mindestens vier Wachpersonen erforderlich sind; der Einsatz einer höheren Anzahl von Wachpersonen ...
- § 4 UStG - Einzelnorm



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Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze, b) der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen, c) der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, d) der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu ...
- Anlage BAFABGebV - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND ENERGIE FÜR INDIVIDUELL ZURECHENBARE ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN DES BUNDESAMTS FÜR WIRTSCHAFT UND AUSFUHRKONTROLLE (BAFA BESONDERE GEBÜHRENVERORDNUNG - BAFABGEBV) ANLAGE (ZU § 2 ABSATZ 1) GEBÜHREN
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- § 6 SeeBewachDV - Einzelnorm



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sowie 5. Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden. (2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren ...
- § 7 SeeBewachDV - Einzelnorm



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Stand zu halten. Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Schulungen sowie die Namen der Teilnehmer sind zu dokumentieren. (2) Jede mit der Bewachung von Seeschiffen betraute Wachperson hat mindestens vier Mal im Jahr an einem Schießtraining teilzunehmen. Zwischen den einzelnen Schießtrainingseinheiten dürfen ...
- § 4 SchKfmAusbV 2004 - Einzelnorm



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: 4.1 Betriebliches Rechnungswesen, 4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, 4.3 Controlling; 5. Marketing; 6. Klarierung; 7. Einsatz und Disposition von Seeschiffen; 8. Seeverkehrslogistik; 9. Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens ...
- § 1 BinSchUO - Einzelnorm



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Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973/78 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL), b) bei Seeschiffen, auf die das SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen oder das MARPOL nicht anzuwenden sind, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen ...
- § 9f SeeAufgG - Einzelnorm



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Erlaubnisse ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wurden. Es soll gleichzeitig den Seeleuten bei ihren Bewerbungen um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung sowie die Anerkennung ihrer Befähigungszeugnisse erleichtern. Darüber hinaus wird das Seeleute ...
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