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Trefferliste für 'verwaltungsverfahrensgesetz'
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- § 32 ElektroG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN (ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEGESETZ - ELEKTROG) § 32 MITTEILUNGEN DER GEMEINSAMEN STELLE AN DAS UMWELTBUNDESAMT, LANDESBEHÖRDEN UND
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- § 62 MessEG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE BEREITSTELLUNG VON MESSGERÄTEN AUF DEM MARKT, IHRE VERWENDUNG UND EICHUNG SOWIE ÜBER FERTIGPACKUNGEN (MESS- UND EICHGESETZ - MESSEG) § 62 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN (1) Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2014 nach den §§
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- § 8 AtVfV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DAS VERFAHREN BEI DER GENEHMIGUNG VON ANLAGEN NACH § 7 DES ATOMGESETZES (ATOMRECHTLICHE VERFAHRENSVERORDNUNG - ATVFV) § 8 GEGENSTAND UND ZWECK (1) Die Genehmigungsbehörde hat die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller
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- § 182 GWB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ GEGEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN (GWB) § 182 KOSTEN DES VERFAHRENS VOR DER VERGABEKAMMER (1) Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom
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- § 37 ElektroG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS INVERKEHRBRINGEN, DIE RÜCKNAHME UND DIE UMWELTVERTRÄGLICHE ENTSORGUNG VON ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN (ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEGESETZ - ELEKTROG) § 37 AUFGABEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE IM ZUSAMMENHANG MIT DER REGISTRIERUNG (1) Die
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- § 27 UVPG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVPG) § 27 BEKANNTMACHUNG DER ENTSCHEIDUNG UND AUSLEGUNG DES BESCHEIDS (1) Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Entscheidung
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- § 5 AgrarOLkV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR STÄRKUNG DER ORGANISATIONEN UND LIEFERKETTEN IM AGRARBEREICH (AGRARORGANISATIONEN-UND-LIEFERKETTEN-VERORDNUNG - AGRAROLKV) § 5 RÜCKNAHME, WIDERRUF UND RUHEN DER ANERKENNUNG; ÄNDERUNG DER ANERKENNUNGSVORAUSSETZUNGEN (1) Die Anerkennung ist
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- § 9 SaatG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SAATGUTVERKEHRSGESETZ * (SAATG) § 9 NACHPRÜFUNG (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Verbrauchers vorzuschreiben, dass anerkanntes Saatgut darauf
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- § 22 EntschFinV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE FINANZIERUNG DER ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNG DEUTSCHER BANKEN GMBH (ENTSCHÄDIGUNGSEINRICHTUNGS-FINANZIERUNGSVERORDNUNG - ENTSCHFINV) § 22 VERTRÄGE ÜBER DIE ÜBERNAHME VON ZAHLUNGSVERPFLICHTUNGEN (1) Auf der Grundlage des Rahmenvertrags
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- § 18 UStG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUERGESETZ (USTG) § 18 BESTEUERUNGSVERFAHREN (1) Der Unternehmer hat vorbehaltlich des § 18i Absatz 3, des § 18j Absatz 4, des § 18k Absatz 4 und des § 19 Absatz 1 Satz 2 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung
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