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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 18 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 18 LEISTUNGSTESTS (1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen. (1a) Bis zum 31. Dezember 2024
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- § 19 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 19 WIEDERHOLUNG VON KLAUSUREN (1) Wer eine Klausur nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. (2) Jede der beiden Klausuren ...
- § 60 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 60 BEWERTUNG UND RANGPUNKTZAHL DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG (1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet. (2) Aus
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- § 18 GBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 18 ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER WIDERSPRÜCHE Über Widersprüche gegen Entscheidungen im Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser ...
- § 19 GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 19 ZUSTÄNDIGKEIT (1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung durchgeführt. (2) Für die Organisation und Durchführung der
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- § 20 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 20 SEMINARARBEIT (1) Während der Ausbildung fertigt jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte eine Seminararbeit ...
- § 61 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 61 ANWESENHEIT WEITERER PERSONEN BEI DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG (1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. (2) Bei
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- § 19 GBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDAUFSTV) § 19 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
- § 21 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 21 BESTEHEN DER SEMINARARBEIT Die Seminararbeit hat bestanden, wer in der Seminararbeit mindestens fünf Rangpunkte erreicht ...
- § 62 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 62 BESTEHEN DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
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