zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 4 WEITERE ANGABEN BEI DER VORVERTRAGLICHEN INFORMATION BEI ALLGEMEIN-VERBRAUCHERDARLEHENSVERTRÄGEN (1) Die Unterrichtung muss bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen folgende Angaben enthalten, soweit ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 61 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM PERSONENGESELLSCHAFTSRECHTSMODERNISIERUNGSGESETZ Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind mangels anderweitiger vertraglicher ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 5 INFORMATION BEI BESONDEREN KOMMUNIKATIONSMITTELN (1) Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsanbahnung bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen Kommunikationsmittel, die die Übermittlung der vorstehenden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 62 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM MIETSPIEGELREFORMGESETZ Für Gemeinden, für die infolge der durch § 558c Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung eingeführten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 6 VERTRAGSINHALT (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten: 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, 2. den Namen und die Anschrift ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 63 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG – ERWEITERUNG DER WIEDERAUFNAHMEMÖGLICHKEITEN ZUUNGUNSTEN DES VERURTEILTEN GEMÄß § 362 STPO UND ZUR ÄNDERUNG DER ZIVILRECHTLICHEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 7 WEITERE ANGABEN IM VERTRAG (1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind: 1. einen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 64 ÜBERGANGSVORSCHRIFT ZUM GESETZ ZUR ABSCHAFFUNG DES GÜTERRECHTSREGISTERS (1) Abweichend von § 1412 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 8 VERTRÄGE MIT ZUSATZLEISTUNGEN (1) Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM BÜRGERLICHEN GESETZBUCHE § 65 ÜBERLEITUNGSVORSCHRIFT ZUM VERBANDSKLAGENRICHTLINIENUMSETZUNGSGESETZ Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204 und 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen ...