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Trefferliste für 'kwg'
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- § 39 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 39 BEZEICHNUNGEN "BANK" UND "BANKIER" (1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes
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- § 64f KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 64F ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ZUM VIERTEN FINANZMARKTFÖRDERUNGSGESETZ (1) Für ein Kreditinstitut, das am 1. Juli 2002 über eine Erlaubnis als Einlagenkreditinstitut verfügt, gilt die Erlaubnis für das
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- § 7 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 7 ZUSAMMENARBEIT MIT DER DEUTSCHEN BUNDESBANK (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst
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- § 40 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 40 BEZEICHNUNG "SPARKASSE" (1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks
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- § 64g KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 64G ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ZUM FINANZKONGLOMERATERICHTLINIE-UMSETZUNGSGESETZ (1) (weggefallen)(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 13c Absatz 1 Satz 2 sind sämtliche während eines Kalenderjahres
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- § 7a KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 7A ZUSAMMENARBEIT MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION (1) Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission 1. das Erlöschen oder die Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 oder nach den Vorschriften
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- § 41 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 41 AUSNAHMEN Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben
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- § 64h KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 64H ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN ZUM GESETZ ZUR UMSETZUNG DER NEU GEFASSTEN BANKENRICHTLINIE UND DER NEU GEFASSTEN KAPITALADÄQUANZRICHTLINIE (1) (weggefallen)(2) (weggefallen)(3) (weggefallen)(4) (weggefallen
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- § 7b KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 7B ZUSAMMENARBEIT MIT DER EUROPÄISCHEN BANKENAUFSICHTSBEHÖRDE, DER EUROPÄISCHEN WERTPAPIER- UND MARKTAUFSICHTSBEHÖRDE UND DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DAS VERSICHERUNGSWESEN UND DIE BETRIEBLICHE
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- § 42 KWG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DAS KREDITWESEN (KREDITWESENGESETZ - KWG) § 42 ENTSCHEIDUNG DER BUNDESANSTALT Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen
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