Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) § 42Entscheidung der Bundesanstalt
Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
Fußnote
(+++ §§ 39 bis 42: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 +++) (+++ §§ 42 u. 43: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 5 KAGB +++)