zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 16. BIMSCHV) § 3 BERECHNUNG DES BEURTEILUNGSPEGELS FÜR STRAßEN (1) Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Abschnitt 3 in Verbindung mit Abschnitt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 16. BIMSCHV) § 3A FESTLEGUNG DER STRAßENDECKSCHICHTKORREKTUR (1) Für eine Bauweise, die keinem Straßendeckschichttyp entspricht, der aufgeführt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 16. BIMSCHV) § 5 FESTLEGUNG AKUSTISCHER KENNWERTE FÜR ABWEICHENDE BAHNTECHNIK UND SCHALLTECHNISCHE INNOVATIONEN (1) Abweichende Bahntechnik oder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 16. BIMSCHV) § 6 ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE BERECHNUNG DES BEURTEILUNGSPEGELS FÜR STRAßEN Der Beurteilungspegel für den jeweiligen Abschnitt eines ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SECHZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERKEHRSLÄRMSCHUTZVERORDNUNG - 16. BIMSCHV) SCHLUßFORMEL Der Bundesrat hat zugestimmt. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) INHALTSÜBERSICHT Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 3 ANFORDERUNGEN AN DIE ANLIEFERUNG, DIE ANNAHME UND DIE ZWISCHENLAGERUNG DER EINSATZSTOFFE ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 5 BETRIEBSBEDINGUNGEN (1) Eine Abfallverbrennungsanlage ist zur Verbesserung der gesamten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis SIEBZEHNTE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES (VERORDNUNG ÜBER DIE VERBRENNUNG UND DIE MITVERBRENNUNG VON ABFÄLLEN - 17. BIMSCHV) § 6 VERBRENNUNGSBEDINGUNGEN FÜR ABFALLVERBRENNUNGSANLAGEN (1) Abfallverbrennungsanlagen sind ...