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ZUR GRENZÜBERSCHREITENDEN AUSSCHREIBUNG FÜR STROM AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN (GRENZÜBERSCHREITENDE-ERNEUERBARE-ENERGIEN-VERORDNUNG - GEEV) § 5 BEKANNTMACHUNG DER AUSSCHREIBUNGEN (1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen ...
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UND FÜR DEREN ÜBERMITTLUNG ZWISCHEN STRAFVERFOLGUNGSBEHÖRDEN UND GERICHTEN (DOKUMENTENERSTELLUNGS- UND -ÜBERMITTLUNGSVERORDNUNG - DOKERSTÜBV) § 7 BEKANNTMACHUNG TECHNISCHER ANFORDERUNGEN (1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz ...
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Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZES (WAHLORDNUNG SEESCHIFFFAHRT - WOS) § 17 BENACHRICHTIGUNG DER BEKANNTMACHUNG DER GEWÄHLTEN (1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person ...
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