zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DER GEOGRAFISCHEN HERKUNFTSANGABE „GLASHÜTTE“ 1 (GLASHÜTTEVERORDNUNG - GLASHÜTTEV) § 6 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 53 ERTEILUNG DER ERLAUBNIS Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 52 Abs. 1 oder Abs. 4 (förmliche Einzelerlaubnis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 54 ÜBERPRÜFUNG UND ERLÖSCHEN DER ERLAUBNIS (1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regelmäßig, ob die ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG DER BEITRÄGE UND DER BEITRAGSZUSCHÜSSE IN DER ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE FÜR DAS JAHR 2015 ---- Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 55 ALLGEMEINE ERLAUBNIS Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG DER BEITRÄGE UND DER BEITRAGSZUSCHÜSSE IN DER ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE FÜR DAS JAHR 2015 SCHLUSSFORMEL Bundesministerium für Arbeit und Soziales * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 56 PFLICHTEN DES ERLAUBNISINHABERS, STEUERAUFSICHT (1) Die Lagerstätte für steuerfreie Energieerzeugnisse ist möglichst in einem besonderen Raum ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG DER BEITRÄGE UND DER BEITRAGSZUSCHÜSSE IN DER ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE FÜR DAS JAHR 2016 ---- Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 57 BEZUG UND ABGABE VON STEUERFREIEN ENERGIEERZEUGNISSEN (1) Werden steuerfreie Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber ...