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Trefferliste für 'einzelnorm'

Dokument 251 - 260 von 107346 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 292 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 292 ANDERE UNTERNEHMENSVERTRÄGE (1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien 1. sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder ...
§ 6 MetTechAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 6 ZWISCHENPRÜFUNG (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung ...
§ 293 AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293 ZUSTIMMUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG (1) Ein Unternehmensvertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals ...
§ 7 MetTechAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 7 ABSCHLUSSPRÜFUNG IN DER FACHRICHTUNG MONTAGETECHNIK (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung ...
§ 293a AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293A BERICHT ÜBER DEN UNTERNEHMENSVERTRAG (1) Der Vorstand jeder an einem Unternehmensvertrag beteiligten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 erforderlich ist ...
§ 8 MetTechAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 8 GEWICHTUNGS- UND BESTEHENSREGELUNGEN IN DER FACHRICHTUNG MONTAGETECHNIK (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Montageauftrag 60 Prozent, 2. Auftrags- und Funktionsanalyse ...
§ 293b AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293B PRÜFUNG DES UNTERNEHMENSVERTRAGS (1) Der Unternehmensvertrag ist für jede vertragschließende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) zu prüfen, es sei ...
§ 9 MetTechAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 9 ABSCHLUSSPRÜFUNG IN DER FACHRICHTUNG KONSTRUKTIONSTECHNIK (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der ...
§ 293c AktG - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293C BESTELLUNG DER VERTRAGSPRÜFER (1) Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden ...
§ 10 MetTechAusbV - Einzelnorm****
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 10 GEWICHTUNGS- UND BESTEHENSREGELUNGEN IN DER FACHRICHTUNG KONSTRUKTIONSTECHNIK (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Konstruktionsauftrag 60 Prozent, 2. Fertigungstechnik ...
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