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Trefferliste für 'umwandlungsgesetz'
Dokument 251 - 260 von 470 Treffer,
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- § 186 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 186 ANZUWENDENDE VORSCHRIFTEN Auf die Vermögensübertragung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden. Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register
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- § 283 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 283 VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG (1) Auf die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1
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- Anhang 1 DGBankUmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) ANHANG 1 ANTEILSEIGNER DER DG BANK (STAND 31. DEZEMBER 1997) Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2106 - 2113 Nr. Anteilseigner Kapital Prozentuale Beteiligung
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- § 2 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 2 ARTEN DER VERSCHMELZUNG Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden 1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger
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- § 89 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 89 EINTRAGUNG DER GENOSSEN IN DIE MITGLIEDERLISTE; BENACHRICHTIGUNG (1) Die übernehmende Genossenschaft hat jedes neue Mitglied nach der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft
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- § 187 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 187 BEKANNTMACHUNG DER VERMÖGENSÜBERTRAGUNG Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen
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- § 284 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 284 BESCHLUß DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG Der Formwechselbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder wenn die Satzung
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- Anhang 2 DGBankUmwG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR UMWANDLUNG DER DEUTSCHEN GENOSSENSCHAFTSBANK (DG BANK-UMWANDLUNGSGESETZ) ANHANG 2 SATZUNG DG BANK AG (Text siehe: DGBankSa) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
- § 3 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 3 VERSCHMELZUNGSFÄHIGE RECHTSTRÄGER (1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein: 1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene
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- § 90 UmwG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis UMWANDLUNGSGESETZ (UMWG) § 90 AUSSCHLAGUNG DURCH EINZELNE ANTEILSINHABER (1) Die §§ 29 bis 34 sind auf die Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft nicht anzuwenden. (2) Auf der Verschmelzungswirkung beruhende Anteile und Mitgliedschaften an dem
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