zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BEKANNTMACHUNG DER BEITRÄGE UND DER BEITRAGSZUSCHÜSSE IN DER ALTERSSICHERUNG DER LANDWIRTE FÜR DAS JAHR 2016 SCHLUSSFORMEL Bundesministerium für Arbeit und Soziales * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 58 VERWENDUNG ZU ANDEREN ZWECKEN (1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 59 EIGENVERBRAUCH Teile des Herstellungs-, Gasgewinnungs- oder sonstigen Betriebs, in denen nach § 26 des Gesetzes Energieerzeugnisse steuerfrei ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 1 ZIEL DER PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG DES FORTBILDUNGSABSCHLUSSES (1) Zum Nachweis ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 60 SCHIFF- UND LUFTFAHRT (1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht 1. die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 2 UMFANG DER INDUSTRIEMEISTERQUALIFIKATION UND GLIEDERUNG DER PRÜFUNG (1 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 61 VERSTEUERUNG VON ENERGIEERZEUGNISSEN IN WASSERFAHRZEUGEN (1) Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 3 ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 62 ANMELDUNG DES KOHLEBETRIEBS (1) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat die Anmeldung nach § 31 Absatz 3 des Gesetzes vor der Eröffnung ...