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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 293d AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293D AUSWAHL, STELLUNG UND VERANTWORTLICHKEIT DER VERTRAGSPRÜFER (1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs
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- § 11 MetTechAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 11 ABSCHLUSSPRÜFUNG IN DER FACHRICHTUNG ZERSPANUNGSTECHNIK (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der
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- § 293e AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293E PRÜFUNGSBERICHT (1) Die Vertragsprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob der vorgeschlagene Ausgleich oder die vorgeschlagene Abfindung
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- § 12 MetTechAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 12 GEWICHTUNGS- UND BESTEHENSREGELUNGEN IN DER FACHRICHTUNG ZERSPANUNGSTECHNIK (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Fertigungsauftrag 60 Prozent, 2. Fertigungstechnik
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- § 293f AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293F VORBEREITUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG (1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum jeder der beteiligten Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften
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- § 13 MetTechAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 13 ABSCHLUSSPRÜFUNG IN DER FACHRICHTUNG UMFORM- UND DRAHTTECHNIK (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
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- § 293g AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 293G DURCHFÜHRUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG (1) In der Hauptversammlung sind die in § 293f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. (2) Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. Er
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- § 14 MetTechAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 14 GEWICHTUNGS- UND BESTEHENSREGELUNGEN IN DER FACHRICHTUNG UMFORM- UND DRAHTTECHNIK (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Produktionsauftrag 60 Prozent, 2. Auftragsanalyse
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- § 294 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 294 EINTRAGUNG. WIRKSAMWERDEN (1) Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl
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- § 15 MetTechAusbV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR METALLTECHNIK* § 15 BESTEHENDE BERUFSAUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE Berufsausbildungsverhältnisse, die in den Berufsbildern der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Drahtwarenmacher und Drahtwarenmacherin
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