zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 137 ABSTIMMUNG ÜBER WAHLVORSCHLÄGE VON AKTIONÄREN Hat ein Aktionär einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 127 gemacht und beantragt er in der Hauptversammlung die Wahl des von ihm Vorgeschlagenen, so ist über seinen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 245 ANFECHTUNGSBEFUGNIS Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 327E EINTRAGUNG DES ÜBERTRAGUNGSBESCHLUSSES (1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 62 HAFTUNG DER AKTIONÄRE BEIM EMPFANG VERBOTENER LEISTUNGEN (1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 138 GESONDERTE VERSAMMLUNG. GESONDERTE ABSTIMMUNG In diesem Gesetz oder in der Satzung vorgeschriebene Sonderbeschlüsse gewisser Aktionäre sind entweder in einer gesonderten Versammlung dieser Aktionäre oder in einer gesonderten Abstimmung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 246 ANFECHTUNGSKLAGE (1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 327F GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG DER ABFINDUNG Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis EINFÜHRUNGSGESETZ ZUM AKTIENGESETZ §§ 30 BIS 32 ---- * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 63 FOLGEN NICHT RECHTZEITIGER EINZAHLUNG (1) Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen ...