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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 26 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 26 ZULASSUNG ZUR ABSCHLUSSPRÜFUNG Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer 1. jede der beiden Klausuren der theoretischen ...
- § 22 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 22 GRUNDAUSBILDUNG (1) Ziel der Grundausbildung ist es, 1. die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen
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- § 29 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 29 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang
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- § 27 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 27 ZEITPUNKT DER ABSCHLUSSPRÜFUNG Die Abschlussprüfung findet in der zweiten Woche des Repetitoriums statt. * zum Seitenanfang ...
- § 30 SchSiHafV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE SCHUTZ- UND SICHERHEITSHÄFEN, DIE HÄFEN DER DEUTSCHEN MARINE UND DER BUNDESPOLIZEI DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN SEESCHIFFFAHRTSSTRAßEN (SCHUTZ- UND SICHERHEITSHAFENVERORDNUNG - SCHSIHAFV) § 30 (WEGGEFALLEN) * zum Seitenanfang
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- § 28 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 28 ZWECK UND GEGENSTAND DER ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt, 1. ob der Prüfling in der Lage ...
- § 24 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 24 LAUFBAHNLEHRGANG (1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es, 1. die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu
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- § 29 HBPolVDAufstV - Einzelnorm



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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG FÜR DEN VERKÜRZTEN AUFSTIEG IN DEN HÖHEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (HBPOLVDAUFSTV) § 29 DURCHFÜHRUNG UND DAUER DER ABSCHLUSSPRÜFUNG (1) Die Abschlussprüfung wird in Form eines fächerübergreifenden Prüfungsgesprächs ...
- § 25 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 25 DURCHFÜHRUNG DER LEISTUNGSTESTS (1) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form 1. einer Klausur, 2. eines Referats, 3. einer
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- § 42 BPolG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BUNDESPOLIZEI (BUNDESPOLIZEIGESETZ - BPOLG) § 42 DAUER DER FREIHEITSENTZIEHUNG (1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen, 1. sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist, 2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche
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