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Trefferliste für 'rechtsstellung'

Dokument 271 - 280 von 735 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 23 HAuslG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG HEIMATLOSER AUSLÄNDER IM BUNDESGEBIET § 23  (1) Heimatlose Ausländer dürfen nur nach Maßgabe des § 56 des Aufenthaltsgesetzes aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden. Sie dürfen ...
§ 11 ResG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER RESERVISTEN (RESERVISTENGESETZ - RESG) § 11 VERSORGUNG Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung ...
§ 93 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 93 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7, 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 ...
§ 24 HAuslG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG HEIMATLOSER AUSLÄNDER IM BUNDESGEBIET § 24  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, a) um heimatlosen Ausländern den Schutz und Beistand zu gewähren, der fremden ...
§ 26 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 26 VERLUST DES DIENSTGRADES Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt ...
§ 94 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 94 ÜBERGANGSVORSCHRIFT AUS ANLASS DES ÄNDERUNGSGESETZES VOM 24. FEBRUAR 1983 (BGBL. I S. 179) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem 2. März 1983 ein Studium oder eine ...
§ 25 HAuslG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG HEIMATLOSER AUSLÄNDER IM BUNDESGEBIET § 25  Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
§ 13 ResG - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER RESERVISTEN (RESERVISTENGESETZ - RESG) § 13 ENTLASSUNG (1) Soldatinnen und Soldaten sind mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, aus dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen. (2) § 46 Absatz 2 Satz ...
§ 27 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 27 LAUFBAHNVORSCHRIFTEN (1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen. (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten ...
§ 95 SG - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE RECHTSSTELLUNG DER SOLDATEN (SOLDATENGESETZ - SG) § 95 ÜBERGANGSVORSCHRIFT AUS ANLASS DES ÄNDERUNGSGESETZES VOM 6. DEZEMBER 1990 (BGBL. I S. 2588) Die Vorschriften der § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 4 finden nur auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten ...
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