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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 300 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 300 GESETZLICHE RÜCKLAGE In die gesetzliche Rücklage sind an Stelle des in § 150 Abs. 2 bestimmten Betrags einzustellen, 1. wenn ein Gewinnabführungsvertrag besteht, aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden, um einen Verlustvortrag
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- § 2 EnEfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR STEIGERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ IN DEUTSCHLAND 1 (ENERGIEEFFIZIENZGESETZ - ENEFG) § 2 ANWENDUNGSBEREICH Dieses Gesetz regelt 1. Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des individuellen
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- § 301 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 301 HÖCHSTBETRAG DER GEWINNABFÜHRUNG Eine Gesellschaft kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss
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- § 3 EnEfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR STEIGERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ IN DEUTSCHLAND 1 (ENERGIEEFFIZIENZGESETZ - ENEFG) § 3 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind: 1. abwärmeführendes Medium: jedes feste, flüssige oder gasförmige Medium inklusive der Strahlung
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- § 302 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 302 VERLUSTÜBERNAHME (1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen
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- § 4 EnEfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR STEIGERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ IN DEUTSCHLAND 1 (ENERGIEEFFIZIENZGESETZ - ENEFG) § 4 ENERGIEEFFIZIENZZIELE (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, 1. den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens
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- § 303 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 303 GLÄUBIGERSCHUTZ (1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags
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- § 5 EnEfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR STEIGERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ IN DEUTSCHLAND 1 (ENERGIEEFFIZIENZGESETZ - ENEFG) § 5 EINSPARUNG VON ENDENERGIE (1) Der Bund bewirkt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen
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- § 304 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 304 ANGEMESSENER AUSGLEICH (1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein
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- § 6 EnEfG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR STEIGERUNG DER ENERGIEEFFIZIENZ IN DEUTSCHLAND 1 (ENERGIEEFFIZIENZGESETZ - ENEFG) § 6 EINSPARVERPFLICHTUNG ÖFFENTLICHER STELLEN; VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde
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