zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 9 ZEUGNISSE (1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 68 BEZUG UND LAGERUNG VON UNVERSTEUERTER KOHLE (1) Der Erlaubnisinhaber hat unversteuerte Kohle, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 10 WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 69 LIEFERUNG VON UNVERSTEUERTER KOHLE (1) Wird Kohle unversteuert an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 des Gesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 11 ÜBERGANGSVORSCHRIFT Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 70 VERBRINGEN VON KOHLE IN DAS STEUERGEBIET Wird Kohle aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS § 12 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1. Dezember ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 71 EINFUHR VON KOHLE (1) Kohle aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG ZUM ANERKANNTEN FORTBILDUNGSABSCHLUSS GEPRÜFTER INDUSTRIEMEISTER – FACHRICHTUNG GLAS UND GEPRÜFTE INDUSTRIEMEISTERIN – FACHRICHTUNG GLAS ANLAGE 1 (ZU DEN §§ 7 UND 8) BEWERTUNGSMAßSTAB UND -SCHLÜSSEL (Fundstelle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ENERGIESTEUERGESETZES (ENERGIESTEUER-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - ENERGIESTV) § 72 ANTRAG AUF ERLAUBNIS ALS KOHLEVERWENDER (1) Wer Kohle steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis nach § 37 Absatz 1 des Gesetzes, soweit ...