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Trefferliste für 'bmg'

Dokument 21 - 30 von 85 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 18 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 18 MELDEBESCHEINIGUNG (1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten: 1. Familienname, 2. Vornamen unter ...
§ 18a BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 18A MELDEDATENSATZ ZUM ABRUF (1) Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die Meldedaten nach § 18 Absatz 1 und 2 zum Zweck der Weiterleitung in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz ...
§ 19 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 19 MITWIRKUNG DES WOHNUNGSGEBERS (1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder ...
§ 20 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 20 BEGRIFF DER WOHNUNG Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe ...
§ 21 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 21 MEHRERE WOHNUNGEN (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung ...
§ 22 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 22 BESTIMMUNG DER HAUPTWOHNUNG (1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte ...
§ 23 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 23 ERFÜLLUNG DER ALLGEMEINEN MELDEPFLICHT (1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis ...
§ 23a BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 23A ELEKTRONISCHE ANMELDUNG (1) Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die in § 18 Absatz ...
§ 24 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 24 DATENERHEBUNG, MELDEBESTÄTIGUNG (1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer ...
§ 25 BMG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 25 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DER MELDEPFLICHTIGEN PERSON Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde 1. die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, 2. die zum Nachweis ...
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