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Trefferliste für 'kschg'
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- § 19 KSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 19 ZULÄSSIGKEIT VON KURZARBEIT (1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß
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- § 20 KSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 20 ENTSCHEIDUNGEN DER AGENTUR FÜR ARBEIT (1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuß (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden
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- § 21 KSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 21 ENTSCHEIDUNGEN DER ZENTRALE DER BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als
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- § 22 KSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 22 AUSNAHMEBETRIEBE (1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung. (2) Keine Saisonbetriebe
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- § 23 KSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 23 GELTUNGSBEREICH (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-,
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- § 24 KSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 24 ANWENDUNG DES GESETZES AUF BETRIEBE DER SCHIFFFAHRT UND DES LUFTVERKEHRS (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen
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- § 25 KSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 25 KÜNDIGUNG IN ARBEITSKÄMPFEN Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen, die lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vorgenommen
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- § 25a KSchG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 25A BERLIN-KLAUSEL Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
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- § 26 KSchG - Einzelnorm



- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ (KSCHG) § 26 INKRAFTTRETEN Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
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