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Trefferliste für 'berichtigung'
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- § 49 IntFamRVG - Einzelnorm



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BESTIMMTER RECHTSINSTRUMENTE AUF DEM GEBIET DES INTERNATIONALEN FAMILIENRECHTS (INTERNATIONALES FAMILIENRECHTSVERFAHRENSGESETZ - INTFAMRVG) § 49 BERICHTIGUNG VON BESCHEINIGUNGEN Für die Berichtigung einer Bescheinigung nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019 ...
- § 63 VGG - Einzelnorm



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ÜBER DIE WAHRNEHMUNG VON URHEBERRECHTEN UND VERWANDTEN SCHUTZRECHTEN DURCH VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN* (VERWERTUNGSGESELLSCHAFTENGESETZ - VGG) § 63 BERICHTIGUNG DER INFORMATIONEN (1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über Regelungen, wonach Anbieter von Online-Diensten, Rechtsinhaber und andere Verwertungsgesellschaften ...
- § 894 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 894 BERICHTIGUNG DES GRUNDBUCHS Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit
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- § 5 RAG 1982 - Einzelnorm



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RENTENANPASSUNGSGESETZ 1982 (ARTIKEL 1 DES GESETZES ÜBER DIE ANPASSUNG DER RENTEN DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG IM JAHR 1982) § 5 BERICHTIGUNG FEHLERHAFTER ANPASSUNGEN Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten ...
- § 897 BGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BÜRGERLICHES GESETZBUCH (BGB) § 897 KOSTEN DER BERICHTIGUNG Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten
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- § 5 RAG 1983 - Einzelnorm



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18 DES GESETZES ZUR WIEDERBELEBUNG DER WIRTSCHAFT UND BESCHÄFTIGUNG UND ZUR ENTLASTUNG DES BUNDESHAUSHALTS - HAUSHALTSBEGLEITGESETZ 1983) § 5 BERICHTIGUNG FEHLERHAFTER ANPASSUNGEN Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis ...
- § 158 StGB - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis STRAFGESETZBUCH (STGB) § 158 BERICHTIGUNG EINER FALSCHEN ANGABE (1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen,
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- § 5 MuRegV - Einzelnorm



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VERORDNUNG ÜBER DAS MUSTERVERFAHRENSREGISTER NACH DEM KAPITALANLEGER-MUSTERVERFAHRENSGESETZ (MUSTERVERFAHRENSREGISTERVERORDNUNG - MUREGV) § 5 BERICHTIGUNG UND LÖSCHUNG VON EINTRAGUNGEN (1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen ...
- § 5 RAG 1984 - Einzelnorm



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ANPASSUNG DER RENTEN DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG UND DER GELDLEISTUNGEN DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG IM JAHRE 1984) (RAG 1984) § 5 BERICHTIGUNG FEHLERHAFTER ANPASSUNGEN Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur ...
- § 5 RAG 1985 - Einzelnorm



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ANPASSUNG DER RENTEN DER GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG UND DER GELDLEISTUNGEN DER GESETZLICHEN UNFALLVERSICHERUNG IM JAHRE 1985) (RAG 1985) § 5 BERICHTIGUNG FEHLERHAFTER ANPASSUNGEN Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur ...
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