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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Klageregisterverordnung - KlagRegV)
§ 5 Einsichtnahme

(1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.
(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Klageregister zu nehmen.
(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.