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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Musterverfahrensregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Musterverfahrensregisterverordnung - MuRegV)
§ 4 Auftragsverarbeitung

(1) Die Datenverarbeitung im Musterverfahrensregister erfolgt im Auftrag und nach Weisung des Gerichts, das die jeweilige Bekanntmachung veranlasst.
(2) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters kann sich nach Maßgabe von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) weiterer Auftragsverarbeiter bedienen.
(3) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters ist verpflichtet,
1.
die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Musterverfahrensregisters beschäftigten Personen zur Vertraulichkeit zu verpflichten,
2.
das nach Absatz 1 jeweils verantwortliche Gericht durch im Einzelfall geeignete Maßnahmen zu unterstützen, soweit dies zur Wahrung der gesetzlichen Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen oder zur Erfüllung der in den Artikeln 32 bis 36 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten erforderlich ist, und
3.
dem nach Absatz 1 jeweils verantwortlichen Gericht auf Verlangen die zum Nachweis der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und deren Überprüfung zu ermöglichen.