(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.
(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.
(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.