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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Klageregisterverordnung - KlagRegV)
§ 3 Bekanntmachungen

(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen können.
(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im Klageregister erscheinen.
(3) Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags muss das Datum seines Eingangs bei Gericht enthalten.