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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Musterverfahrensregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (Musterverfahrensregisterverordnung - MuRegV)
§ 3 Einsichtnahme

(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.
(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.
(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.