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Trefferliste für 'einzelnorm'
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- § 183 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 183 KAPITALERHÖHUNG MIT SACHEINLAGEN; RÜCKZAHLUNG VON EINLAGEN (1) Wird eine Sacheinlage (§ 27 Abs. 1 und 2) gemacht, so müssen ihr Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien
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- § 9 EMVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 9 KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN DES HERSTELLERS (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Geräte beim Inverkehrbringen
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- § 183a AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 183A KAPITALERHÖHUNG MIT SACHEINLAGEN OHNE PRÜFUNG (1) Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des § 33a abgesehen werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so gelten die folgenden Absätze. (2) Der Vorstand
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- § 10 EMVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 10 BEVOLLMÄCHTIGTER DES HERSTELLERS (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. (2) Der Bevollmächtigte
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- § 184 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 184 ANMELDUNG DES BESCHLUSSES (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen
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- § 11 EMVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 11 ALLGEMEINE PFLICHTEN DES EINFÜHRERS (1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes
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- § 185 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 185 ZEICHNUNG DER NEUEN AKTIEN (1) Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein), aus der die Beteiligung nach der Zahl und bei Nennbetragsaktien dem Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben
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- § 12 EMVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 12 KENNZEICHNUNGS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN DES EINFÜHRERS (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen
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- § 186 AktG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis AKTIENGESETZ § 186 BEZUGSRECHT (1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts ist eine Frist von mindestens zwei Wochen
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- § 13 EMVG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE ELEKTROMAGNETISCHE VERTRÄGLICHKEIT VON BETRIEBSMITTELN* (ELEKTROMAGNETISCHE-VERTRÄGLICHKEIT-GESETZ - EMVG) § 13 PFLICHTEN DES HÄNDLERS (1) Der Händler darf ein Gerät erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass 1
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