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- § 52 IfSG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 52 ABGABE Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter ...
- § 53 IfSG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 53 ANFORDERUNGEN AN RÄUME UND EINRICHTUNGEN, GEFAHRENVORSORGE (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ...
- § 53a IfSG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 53A VERFAHREN ÜBER EINE EINHEITLICHE STELLE, ENTSCHEIDUNGSFRIST (1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt können über eine einheitliche Stelle abgewickelt ...
- § 54 IfSG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 54 VOLLZUG DURCH DIE LÄNDER Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine landesrechtliche ...
- § 54a IfSG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 54A VOLLZUG DURCH DIE BUNDESWEHR (1) Den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit er betrifft: 1. Angehörige des ...
- § 54b IfSG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 54B VOLLZUG DURCH DAS EISENBAHN-BUNDESAMT Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und der Magnetschwebebahnen obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge ...
- § 55 IfSG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 55 ANGLEICHUNG AN GEMEINSCHAFTSRECHT Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ...
- § 56 IfSG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 56 ENTSCHÄDIGUNG (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern ...
- § 57 IfSG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 57 VERHÄLTNIS ZUR SOZIALVERSICHERUNG UND ZUR ARBEITSFÖRDERUNG (1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine ...
- § 58 IfSG - Einzelnorm



... weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ZUR VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG VON INFEKTIONSKRANKHEITEN BEIM MENSCHEN (INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG) § 58 AUFWENDUNGSERSTATTUNG Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Absatz 1 und 1a, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten ...
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