zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) INHALTSÜBERSICHT § 1 Geltungsbereich § 2 Zuständigkeit § 3 Voraussetzungen § 4 Dauer § 5 Sonderurlaub ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 25 ERSATZ VON MEHRAUFWENDUNGEN (1) Folgende Mehraufwendungen werden der Beamtin oder dem Beamten nach ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 23 VERFAHREN Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 24 WIDERRUF Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn 1. zwingende dienstliche Gründe ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 3 VORAUSSETZUNGEN Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn 1. der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 26 BESOLDUNG (1) Zur Besoldung im Sinne dieser Verordnung gehören die in § 1 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Für die Richterinnen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 2 ZUSTÄNDIGKEIT Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub trifft – außer in den Fällen ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 27 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ...