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Trefferliste für 'sonderurlaub'

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Inhaltsübersicht SUrlV - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) INHALTSÜBERSICHT  §  1 Geltungsbereich §  2 Zuständigkeit §  3 Voraussetzungen §  4 Dauer §  5 Sonderurlaub ...
§ 25 SUrlV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 25 ERSATZ VON MEHRAUFWENDUNGEN (1) Folgende Mehraufwendungen werden der Beamtin oder dem Beamten nach ...
§ 23 SUrlV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 23 VERFAHREN Der Sonderurlaub ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Anlasses zu beantragen. Sonderurlaub ...
§ 24 SUrlV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 24 WIDERRUF Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn 1. zwingende dienstliche Gründe ...
§ 3 SUrlV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 3 VORAUSSETZUNGEN Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn 1. der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt ...
§ 26 SUrlV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 26 BESOLDUNG (1) Zur Besoldung im Sinne dieser Verordnung gehören die in § 1 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ...
§ 1 SUrlV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 1 GELTUNGSBEREICH (1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes. Für die Richterinnen ...
§ 2 SUrlV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 2 ZUSTÄNDIGKEIT Die Entscheidung über die Gewährung von Sonderurlaub trifft – außer in den Fällen ...
§ 27 SUrlV - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) § 27 INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig ...
Eingangsformel SUrlV - Einzelnorm*
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN SONDERURLAUB FÜR BUNDESBEAMTINNEN UND BUNDESBEAMTE SOWIE FÜR RICHTERINNEN UND RICHTER DES BUNDES (SONDERURLAUBSVERORDNUNG - SURLV) EINGANGSFORMEL  Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ...
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