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Trefferliste für 'bundespolizei'
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- § 38 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 38 GEGENSTAND, DURCHFÜHRUNG UND PROTOKOLL DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG (1) In der praktischen Prüfung wird die Handlungsfähigkeit bei ausgewählten
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- § 39 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 39 BEWERTUNG UND RANGPUNKTZAHL DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG (1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden einzeln bewertet. (2) Aus den
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- § 40 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 40 BESTEHEN DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung
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- § 1a GBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN GEHOBENEN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (GBPOLVDVDV) § 1A ALLGEMEINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT VON ABWEICHUNGEN AUS ANLASS DER COVID-19-PANDEMIE Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten
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- § 41 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 41 GEGENSTAND, DURCHFÜHRUNG UND PROTOKOLL DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG (1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung sind
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- § 42 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 42 BEWERTUNG UND RANGPUNKTZAHL DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG (1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet. (2) Aus
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- § 43 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 43 ANWESENHEIT WEITERER PERSONEN BEI DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG (1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist nicht öffentlich. (2) Bei
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- § 44 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 44 BESTEHEN DER MÜNDLICHEN PRÜFUNG Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung
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- § 45 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 45 BESTEHEN, RANGPUNKTZAHL UND NOTE DER ZWISCHENPRÜFUNG (1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. die schriftliche, die mündliche
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- § 46 MBPolVDVDV - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR DEN MITTLEREN POLIZEIVOLLZUGSDIENST IN DER BUNDESPOLIZEI (MBPOLVDVDV) § 46 WIEDERHOLUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG (1) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er
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