zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234B BESONDERE VORSCHRIFTEN ZU SCHLÜSSELFUNKTIONEN (1) Pensionskassen ermöglichen der verantwortlichen Person für eine Schlüsselfunktion, ihre Aufgaben ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 308D BESONDERE BEFUGNISSE NACH DER VERORDNUNG (EU) 2022/2554 (1) Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ANZEIGEN NACH § 2C DES KREDITWESENGESETZES UND § 17 DES VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZES *) (INHABERKONTROLLVERORDNUNG - INHKONTROLLV) ANLAGE 7 (ZU § 17 ABSATZ 1) (Fundstelle: BGBl. I 2022, 2711 – 2722) PDF-Dokument wird in eigenem Fenster ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 41 NICHTVERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN (1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet werden ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 136 SANIERUNGS- UND FINANZIERUNGSPLAN (1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben: 1. Schätzungen der Betriebskosten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234C RISIKOMANAGEMENT (1) Das Risikomanagementsystem einer Pensionskasse muss über § 26 Absatz 5 hinaus auch ökologische und soziale Risiken sowie die ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 309 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT (1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 42 AKTUALISIERUNG DES SOLVABILITÄTS- UND FINANZBERICHTS (1) Verändert eine wichtige Entwicklung die Bedeutung der im Solvabilitäts- und Finanzbericht veröffentlichten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 137 FORTSCHREITENDE VERSCHLECHTERUNG DER SOLVABILITÄT (1) Im Fall einer fortschreitenden Verschlechterung der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (VERSICHERUNGSAUFSICHTSGESETZ - VAG) § 234D EIGENE RISIKOBEURTEILUNG (1) Zum Risikomanagementsystem einer Pensionskasse gehört eine eigene Risikobeurteilung, die zu dokumentieren ist. Die eigene ...